Mittwoch, 11. Mai 2011

Betrifft Creative Commons sämtliche Rechte am Werk?

Angenommen, man findet ein unter einer Creative-Commons-Lizenz freigegebenes Werk. Kann man dann davon ausgehen, dass damit wirklich sämtliche Rechte am Werk korrekt übertragen werden können, und man es bedenkenlos nutzen kann?

In aller Kürze: NEIN! Eine Vielzahl an Rechten werden von Creative Commons überhaupt nicht beachtet.

Der wahrscheinlich wichtigste Punkt in diesem Zusammenhang ist: Creative Commons "garantiert" ansich überhaupt nichts. Steht ein Werk unter einer CC-Lizenz, so behauptet der Veröffentlicher lediglich, der Urheber des veröffentlichten Werkes zu sein. Es kann natürlich sein, dass diese Behauptung grundfalsch ist: Er ist nicht der Urheber, er hatte nicht das Recht zur Veröffentlichung oder er hat die Behauptung nicht einmal selber aufgestellt. In diesem Fall kann natürlich auch kein Recht übertragen werden.



Auch gibt der Veröffentlicher nur sein eigenes Werk frei. Im Falle einer Fotografie etwa kann es sein, dass er ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk (z.b. ein Gebäude, dessen Architektur urheberrechtlich geschützt sein kann!) fotografiert hat. In diesem Fall gibt er zwar das eigene Werk (die Fotografie) frei, behauptet damit aber nicht, auch das Urheberrecht für das abgebildete Werk zu besitzen. Es soll hier undiskutiert bleiben, wer für diesen Mangel haftbar ist, oder ob dies eventuell durch Panoramafreiheit o.Ä. geheilt werden kann - die Möglichkeit eines rechtlichen Problems besteht jedenfalls.

A propos Foto: Sind Personen auf einem Foto abgebildet, so fällt dies in den Tatbestand des "Rechts am eigenen Bild". Fotos, auf denen Personen (deutlich) zu erkennen sind, bedürfen der separaten Freigabe durch die abgebildeten Personen. Zwar kann auch hier unter Umständen die Panoramafreiheit greifen; ein Veröffentlicher sollte aber daran denken, dies jedenfalls zu prüfen und keine Fotos von Personen zu veröffentlichen, ohne diese eingehend geprüft zu haben.

Des weiteren ist darauf zu achten, dass gewisse Abbildungen oder Werke verboten sein könnten. Militärische Anlagen dürfen oft nicht fotografiert werden; innerhalb von Gebäuden kann das Fotografieren durch "Hausrecht" (oder vertraglich vereinbart) verboten sein; Gewisse Abbildungen können mit dem Gesetz im Konflikt stehen (in Österreich etwa mit dem "Verbotsgesetz", in Deutschland z.B. mit dem § 86 StGB); Abbildungen oder Texte können markenrechtlich geschützt sein; etc.

Entsprechendes gilt auch bei Texten. Diese könnten ehrenbeleidgend oder verleumdend sein, könnten Markenrechte verletzten, könnten mit Strafgesetzen in Konflikt stehen etc. Sowohl bei Texten als auch bei anderen Artefakten ist zu beachten, dass die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung dem Erstveröffentlicher unbekannt sein kann, aber auch, dass in seinem Rechtskreis - so er sich beispielsweise im Ausland befindet - die Veröffentlichung erlaubt ist!

Fazit: Ein unter einer CC-Lizenz veröffentlichtes Werk kann eine Vielzahl an Gesetzen verletzen, selbst wenn es vom tatsächlichen Urheber korrekt freigegeben wurde.

Gebe ich mit einer Creative-Commons-Lizenz mein Urheberrecht auf?

Wenn man etwas unter einer der Creative-Commons-Lizenz frei gibt - sei es ein Text, ein Bild oder ein sonstiges durch das Urheberrecht geschützes Werk - stellt sich die Frage, welche Konsequenzen das für das Urheberrecht am Bild hat. Darf ich das Werk sonst wo veröffentlichen? Darf ich das Werk trotzdem noch verkaufen (wirtschaftlich denkbar etwa, wenn das Bild in noch besserer Auflösung zur Verfügung steht?) Darf ich es noch auf einer anderen Homepage veröffentlichen?

Die Antwort ist prinzipiell sehr klar: Das zur Verfügung stellen der Artefakte unter einer der CC-Lizenzen bedeutet keinesfalls, das eigene Urheberrecht daran oder irgendeine damit verbundene Form der Verwertungs- oder Veröffentlichungsrechte zu verlieren. Man gestattet damit ANDEREN, die Artefakte zu nutzen und unter gewissen Bedingungen weiterzuveröffentlichen oder gegebenenfalls sie zu bearbeiten. Dies bedeutet jedoch auch, dass man selber die Artefakte weiterhin auf jede beliebige Art und Weise nutzen kann. Man darf sie unter beliebigen anderen, freien oder unfreien, Lizenzen veröffentlichen. Man darf sie verkaufen oder kommerziell lizenzieren. Man darf sie natürlich auch weiterhin auf eigenen Webseiten anbieten oder anzeigen.

Ein Punkt ist dabei aber zusätzlich zu beachten: es sind immer auch die Regeln des Veröffentlichers zu beachten. Ein typischer Fall ist, die Artefakte einem Webprojekt zur Verfügung zu stellen, das es dann unter einer CC-Lizenz veröffentlicht (Beispiel: Wikipedia). Dann ist natürlich nicht nur die CC-Lizenz beachtlich, sondern auch die "AGB"s des Webprojektes. Diese könnten unter Umständen weitere, strengere Regeln vorsehen. Denkbar wäre etwa eine Exklusivbedingung (das Artefakt darf nur hier veröffentlicht werden) oder schlimmstenfalls eine gänzliche Abtretung der Rechte (das Urheberrecht wird, soweit als zulässig, an den Betreiber der Plattform übertragen, der sich aber verpflichtet, das Werk unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen). Es ist zu Beachten, dass dies NICHT durch die Creative-Commons-Lizenzen vorgesehen ist, sondern durch die AGBs des Plattformbetreibers in den Vertrag zwischen diesem und dem Urheber einging (sofern die AGB-Regelung zulässig war, was hier undiskutiert bleibt). Die CC-Lizenzen sehen derartiges NICHT vor.

Dienstag, 10. Mai 2011

Sind die Creative-Commons-Lizenzen rechtlich haltbar?

Eine wichtige, oft gestellte Frage ist: "Halten Creative Commons Lizenzen vor Gerichten"? Kann man sich also darauf verlassen, dass diese korrekt formuliert sind und auch von europäischen Richtern akzeptiert werden (obwohl es sich ja um eine US-amerikanische "Erfindung" handelt)? Sind die CC-Lizenzen mit dem deutschen/österreichischen/europäischen Urheberrecht vereinbar?

Obwohl es noch wenig richterliche Urteile dazu gibt, kann doch gesagt werden: Ja, sie gelten!

Dafür gibt es eine ganz einfache Begründung: Die Creative-Commons-Lizenzen heben das Urheberrecht ja nicht auf. Sie spezifizieren viel mehr, in welcher Weise jemand gewisse Teile seines Urheberrechts an andere Personen abtritt. Dies sind im konkreten Fall vor allem Nutzungs-, Verwertungs- und Veröffentlichungsrechte. Der Autor eines Werkes bleibt "Urheber" nach deutschen oder österreichischem Recht. Er erlaubt durch die "Freigabe" unter der Lizenz lediglich anderen Personen, gewisse Handlungen mit dem Werk durchzuführen. Sei es, das Werk in beliebiger Weise zu veröffentlichen, solange der ursprüngliche Autor angegeben ist (CC-BY), sei es, das Werk unverändert wiederzuveröffentlichen (CC-BY-ND), oder sei es, das Werk nach einer Bearbeitung wieder unter einer kompatiblen freien Lizenz zu veröffentlichen (CC-BY-SA). Derartige Lizenztexte sind in der Wirtschaft durchaus üblich - praktisch jeder Buchautor tritt über einen Vertrag viele Rechte am Buch an den Verlag ab. Dass solche Verträge und Lizenzen im Allgemeinen vor Gerichten halten, ins unbestritten (was natürlich nicht heißt, dass nicht ganze Verträge oder einzelne Klauseln darin ungültig sein können).

Tatsächliche Entscheidungen von Gerichten zu CC-Lizenzen sind spärlich; eine Liste kann in der Wikipedia eingesehen werden (http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons#Urteile, http://en.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons#Legal_cases). Ein Punkt wurde in den Urteilen jedoch bestätigt: Jeder Urheber kann über seine Werke - im Rahmen des Urheberrechts - frei verfügen. Niemand anderer hat das Recht, das Werk zu Benutzen, abgesehen von Ausnahmen wie dem Zitatrecht oder der "freien Werknutzung" im US-amerikanischen Rechtssystem. Sollte sich die CC-Lizenz insgesamt als ungültig erweisen, so wären die Nutzungen/Bearbeitungen des Werks unrechtmäßig geschehen (wobei natürlich weder davon auszugehen ist, dass diese Ungültigkeit eintritt, noch, dass hier den Nutzer eine Haftung trifft). Insofern ist der (erste) Urheber besser geschützt als der Bearbeiter; ersterer kann immer noch auf das Urheberrecht setzen, zweiterer muss hoffen, dass die CC-Lizenz hält!

Veröffentlichung in Sammelwerken

Freie Werke sollten frei bleiben. Dies ist eine wichtige Grundvoraussetzung des Commons-Gedankens. Damit diese Werke aber praktisch verwertbar (verwendbar) sind, sollten sie mit vertretbarem Aufwand auch kommerziell nutzbar sein. Sie sollten in traditionellen Medien wie etwa (kommerziellen) Büchern oder Zeitungen einsetzbar sein. Wer das für sein Werk ausschließen möchte, kann dies durch die Angabe von "NC" (non commercial) ohnehin verhindern.

Die Lizenz der Wahl scheint also CC-BY-SA zu sein: Der Autor ist anzugeben (BY, by attribution), das Werk ist im Falle einer Bearbeitung wieder als freies Werk zu veröffentlichen (SA, share alike). Doch wie verträgt sich das mit obiger Anforderung, dieses Werk in ein ansich unfreies Werk einzubauen. Kann eine kommerzielle Tageszeitung ein unter der CC-BY-SA stehendes Bild veröffentlichen, ohne die Lizenz zu verletzen?

Ja, sie kann. Die Angabe des Autors neben/unter dem Bild ist bei den meisten Zeitungen ohnehin Standard. Durch die Angabe von "CC-BY-SA" statt des Copyright-Zeichens sollte, zumindest in einiger Zeit, klar sein, dass es sich um ein freies Werk handelt, das immer noch unter der CC-BY-SA-Lizenz steht (womit auch "share alike" erfüllt ist). Im Idealfall wird ein Link auf die Quelle (die konkrete Quelldatei) angegeben. Aber eine Frage bleibt offen: handelt es sich dabei nicht um eine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes, womit das entstehende Gesamtwerk - die Zeitung - ebenfalls unter die CC-BY-SA zu stellen ist? Die Kurzvariante des Lizenztext schreibt dazu:

... oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage für eigenes Schaffen verwenden, dürfen Sie die daraufhin neu entstandenen Werke bzw. Inhalte nur unter Verwendung von Lizenzbedingungen weitergeben, die mit denen dieses Lizenzvertrages identisch oder vergleichbar sind. 

Natürlich würde dies die (kommerzielle) Weiterverwendung aber grob beeinträchtigen.

Glücklicherweise bietet die CC-BY-SA-Lizenz unmittelbar die Lösung. Zwar gelten für das ursprüngliche Werk weiterhin alle Regeln der CC-Lizenz wie oben angeführt; das Sammelwerk selber ist davon aber ausgenommen. Dazu schreibt die Langform des CC-BY-SA-Lizenztextes (4.b, letzter Teilsatz):
 ... was jedoch nicht bedeutet, dass das Sammelwerk insgesamt der verwendbaren Lizenz unterstellt werden muss.
Also: CC-BY-SA-Medien können auch in Sammelwerken verwendet werden, wenn die übrigen Regeln (Attributierung, SA für das Medium ansich) eingehalten werden. Das Sammelwerk ansich kann trotzdem unfrei sein.